Folgekostenversicherung

Folgekosten aus medizinisch nicht indizierten Eingriffen sind nach § 52 Absatz 2 SGB V in angemessener Höhe durch den Versicherten selbst zu tragen. Das bedeutet, dass Sie als Versicherter die Kosten einer ggf. notwendig werdenden Folgebehandlung aufgrund eines medizinisch nicht indizierten Eingriffs, zumindest teilweise selber tragen müssen und kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Für möglich anfallende Folgekosten nach kosmetisch ästhetischen Behandlungen können wir Ihnen in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) eine Versicherungslösung anbieten.